Ausgabe Nr.
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J M upload 13.12.2018, Viva Edition 60 | Print article

Neue Lärmschutzverordnung für Nachtlokale

Gemeinde San Bartolomé de Tirajana: Ab 16. August 2014  sind alle Betriebe mit audiovisuellen Geräten (TV, Projektoren etc.) oder mit Live-Musik-Darbietungen in der Gemeinde San Bartolomé de Tirajana verpflichtet, Lautstärkemesser zu installieren. Die Verordnung trat schon am 15. August 2013, im Einklang mit dem Gesetz gegen Lärmbelästigung „Ley estatal del Ruido“, in Kraft. Es umfasst jegliche Art von Belästigung durch Schall oder Vibration (also auch andere Lärm- und Schallverursacher, wie z. B. im Transport- und Bauwesen), ungeachtet dessen, ob in gewerblicher Ausübung oder als Privatperson verursacht (Anm.: Wir berichteten ausführlich in Ausgabe Nr. 40).

AD. LAUTSTÄRKEREGULIERUNGEN

Bisher scheinen aber wenige Betriebe, besonders aus der Nachtszene, die erforderlichen Geräte zur Messung bzw. Regelung der Lautstärke installiert zu haben und man wird dem verstärkt nachgehen. Diese sogenannten „Control sonoro“ sind gegen Manipulationen geschützt und mit Batterien gegen Stromausfälle etc. gewappnet. Eine eigene Software ermöglicht es den Prüfern, Monatsauswertungen des verursachten Lärmpegels einzusehen. Die Daten werden entweder manuell oder automatisch an die lokale Polizei übermittelt (GSM, GPRS, ADSL, WiFi, SMS o. ä.), wo eine eigens eingerichtete Abteilung die übermittelten Daten auswertet. Hierzu hat die Firma Sistemas Ambientales Canarias S.L.U. im Wert von 8.560 Euro eine entsprechende IT-Infrastruktur installiert.

Ausgenommen von der Lärmschutzverordnung sind nur Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen „Fiestas“, wie z. B. die Patronatsfeiern oder außerordentliche einmalige Events, wie z. B. Konzerte.

HINWEIS FÜR DAS BAUWESEN

Für Neubauten und große Gebäudekomplexe besteht die Verpflichtung, ein Zertifikat, hinsichtlich der entsprechenden Schallschutzisolierung, vorzuweisen. 

In dieser Lärmschutzverordnung sind auch alle Bautätigkeiten (einschließlich des Straßenbaus) geregelt. Diese dürfen somit grundsätzlich nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr erfolgen (nicht allerdings an Feiertagen). Tätigkeiten ,die aus irgendwelchen Gründen nicht innerhalb dieser Zeiten durchgeführt werden können, bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die Gemeinde. Hierzu müssen mindestens 15 Tage Vorlaufzeit zur Bearbeitung eingerechnet werden.

STRAFEN

Das Strafmaß liegt je nach Schwere der Verstöße zwischen 1.500 und 15.000 Euro. (Anm.: Motorrad- oder exzessiver Autolärm wird als schwerer Verstoß geahndet).