Ausgabe Nr.
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J M upload 14.12.2018, Viva Edition 60 | Print article

Neues Gesetz für Teilzeitbeschäftigte

Aufzeichnungspflicht für Teilzeitbeschäftigte auf den Kanaren: Seit 1. Januar 2014 müssen für Nicht-Vollzeitkräfte täglich Listen geführt werden, in denen Beginn und Ende der Arbeit geregelt ist; Die Aufzeichnungen müssen für Arbeitsinspektoren im Unternehmen aufliegen. 

Die Einhaltung dieser Formalitäten ist verpflichtend; Als Strafe besteht u. a. die Möglichkeit, das die Sozialversicherungsgesellschaft das Dienstverhältnis mit dem betreffenden Angestellten als ein Vollzeitverhältnis betrachtet;

Am Ende des Monats muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Summe der Stunden des laufenden Monats gemeinsam mit der Gehaltsabrechnung übergeben. Die Listen müssen unterschrieben sein. Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen für die Unternehmer beträgt 4 Jahre. Die Anzahl der Stunden aus den Tagesaufzeichnungen müssen in Summe mit jenen des Monats übereinstimmen;