Die wichtigsten Steuern auf den Kanaren
die Sie als normal Sterblicher auf den Kanaren betreffen könnten. Wir werden in diesem Bericht diverse andere Steuern nicht erwähnen (wie z.B. Körperschaftssteuer, kanarische Mehrwertsteuer IGIC, Mietsteuer, Lohnsteuer, Kraftstoffsteuer, usw.); diese sollen uns heute nicht so sehr interessieren.
Wir alle wissen, dass uns im Leben zwei schlimme Realitäten immer verfolgen werden: der Tod und die Steuern. Ohne Steuern funktioniert kein Gemeinwesen. Ein zivilisiertes Leben in einer halbwegs angenehmen, sicheren und gerechten Gesellschaft, die sich um ihre Bürger kümmert, kommt ohne eine meist als lästig empfundene Steuerlast nicht aus. Wenn Sie auf die Kanaren kommen, dann fühlen Sie sich hier vielleicht befreit, entspannt und glücklich. Aber Achtung: Auch im Paradies muss man Steuern zahlen, und jedermann sollte sich auch hier auf der „Insel der Glückseligen“ ausreichend über seine steuerlichen Pflichten informieren. Kein netter Beamter des hiesigen Finanzamts wird Sie anfangs auf der Insel besuchen, um Sie willkommen zu heißen und Ihnen zu erklären, wie das spanische Finanzsystem funktioniert. Also möchte ich Ihnen zumindest raten meinen Bericht zu lesen, damit Sie schon einmal das Wichtigste zu diesem Thema erfahren:
1. Die Grundsteuer und Müllabfuhrgebühr
Die Grundsteuer und Müllabfuhrgebühr müssen alle Immobilieneigentümer an die Gemeinde zahlen, unabhängig davon, ob sie dort wohnen oder nicht und ob sie ihre Immobilie vermieten oder nicht. Sie wird jedes Jahr einmal, oder in manchen Gemeinden in zwei Raten, bezahlt. Am besten sollte man sie vom Konto abbuchen lassen, damit Sie ganz sicher sein können, die Zahlung nicht zu vergessen und natürlich auch aus Gründen der Arbeitsersparnis. Die Abbuchung kann man aber erst dann bei der Gemeinde beantragen, wenn im Jahr nach dem Immobilienerwerb die erste Rechnung eingeht. In einigen Mietverträgen verpflichtet sich der Mieter, die Grundsteuer sowie die Müllabfuhrgebühr zu bezahlen, was rechtens ist. Die Höhe der Grundsteuer hängt vom Katasterwert der Immobilie ab, in der Rechnung ist dieser ersichtlich. Die Gemeinden haben einen gewissen Einfluss auf die anwendbaren Steuersätze. Der Betrag der Grundsteuer ist in der Regel gering.
2. Die KFZ-Steuer
Diese Steuer zahlt man ebenfalls jedes Jahr an die Gemeinde, wenn man ein Kraftfahrzeug besitzt. Man kann sie auch abbuchen lassen, was natürlich empfehlenswert ist und sie wird weiter bezahlt, bis Sie das Auto entweder verkaufen, verschrotten oder als gestohlen dem Verkehrsamt melden. Jede Gemeinde entscheidet über die Höhe dieser Steuer, weshalb es diesbezüglich größere Unterschiede zwischen den Gemeinden geben kann. Die zum Kassieren berechtigte Gemeinde ist diejenige, die Sie beim Verkehrsamt als Halteradresse angegeben haben. Diese Adresse sollte unbedingt Ihre richtige Adresse sein; das ist auch empfehlenswert, damit Sie auch die Strafzettel der Polizei erhalten und sie rechtzeitig (mit Abzug und ohne Zuschlag) bezahlen können oder rechtzeitig Einspruch erheben können.
3. Nicht-Residenten-Einkommensteuer (= Nutzungssteuer, Formular 210)
Wenn Sie in Spanien eine Immobilie haben und hier nicht offiziell ansässig sind (und darum woanders Ihre Einkommensteuer zahlen), dann sind Sie dazu verpflichtet, jedes Jahr die Nichtresidenten-Nutzungssteuer vom Vorjahr zu entrichten. Wenn die Immobilie mehreren Eigentümern gehört, muss jeder dieser Eigentümer seine eigene Steuererklärung abgeben. Damit wird die Nutzung der spanischen Immobilie besteuert (die Residenten zahlen ebenfalls hierfür mit ihrer Residenten-Einkommensteuer). Wenn ein Nießbrauchsrecht existiert, dann zahlt dessen Inhaber diese Steuer, da dieser im Gegensatz zum Eigentümer den Nutzen an der Immobilie hat. Diese Steuer dürfen Sie bitte nicht mit der Grundsteuer verwechseln, die man an die Gemeinde zahlen muss (an die Gemeinde zahlt man Grundsteuer und Müllabfuhrgebühr). Die Nutzungssteuer zahlt man sozusagen an „Spanien“, also nicht an die Gemeinde, sondern an das spanische Finanzamt und leider kann man sie nicht wie die Grundsteuer abbuchen lassen. Also müssen Sie jedes Jahr diese Steuererklärung abgeben und den entsprechenden Betrag bezahlen. Frist: Jedes Jahr zahlt man bis zum Ende des laufenden Jahres die Steuer des Vorjahres. Wenn Sie aber vermieten, dann müssen Sie alle drei Monate diese Steuererklärung abgeben. Natürlich kann Ihr Steuerberater oder Anwalt jedes Jahr (oder alle drei Monate) in Ihrem Namen diese Steuererklärung abgeben. Hierfür braucht er lediglich eine Kopie der Grundsteuerquittung und einen Beleg über Ihre Kontonummer (und die Mieteinnahmen und absetzbare kosten, wenn eine Vermietung vorliegt). Allzu viele Steuerpflichtige zahlen diese Steuer (meistens aus Unkenntnis) nicht, weshalb das spanische Finanzamt in letzter Zeit damit beginnt, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Sollten Sie diese Steuererklärung noch nie abgegeben haben, dann empfehlen wir Ihnen dies nachzuholen, allerdings nur für die nicht verjährten Jahre. Indem Sie diese Steuererklärung jedes Jahr einreichen, erklären Sie damit eindeutig gegenüber dem hiesigen Finanzamt, dass Sie hier nicht ansässig sind und deshalb auch nicht dazu verpflichtet sind, Ihr Welteinkommen hier zu versteuern, was, neben bei bemerkt, für Sie gar nicht von Nachteil wäre.
4. Residenten-Einkommenssteuer
Wenn Sie Resident sind, dann müssen Sie Ihr Welteinkommen hier angeben und auch hier versteuern. Es gibt aber einige Ausnahmen. Auch Altersrenten, Zinsen, Dividenden und Mieten aus dem Ausland müssen hier angegeben und teilweise versteuert werden. Es wäre viel zu kompliziert, die spanische Einkommensteuer hier zu erklären, aber Folgendes sollten Sie unbedingt wissen: a) Die Frist um die Einkommensteuererklärung einzureichen ist vom 5. April bis zum 25 Juni 2017. B) Sie müssen diese einreichen, wenn Ihr Einkommen höher ist als 22.000 € (oder als 12.000 € bei mehreren Einkommensquellen). Dass Sie in Deutschland keine Steuern zahlen mussten bedeutet nicht, dass Sie auch hier nichts zu zahlen haben, wenn sie hierhin umziehen; lassen Sie dies bitte überprüfen. Interessant hierbei: auch wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein sollten, lohnt es sich manchmal eine abzugeben, um Geld zurückzuerhalten.
5. Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer
Wenn man Jemandem etwas schenkt oder vererbt, was sich hier in Spanien befindet (z.B. ein Haus, ein Auto), oder wenn der Beschenkte hier in Spanien lebt, muss der Erbe die Erbschaftssteuer bezahlen bzw. der Beschenkte die Schenkungssteuer entrichten. Die Höhe dieser Steuern hängt hauptsächlich davon ab, a) wie viel vererbt oder verschenkt wird, b) ob der Begünstigte ein Verwandter ist oder nicht (und wenn verwandt, ob er minderjährig oder behindert ist), c) ob er bereits vermögend ist oder nicht. Bei Eheleuten oder Eltern, Kindern, Enkelkindern und Großeltern ist die Erbschaftssteuer auf den Kanaren seit 2013 faktisch abgeschafft. In der Regel ist Schenken etwas teurer als vererben, aber das sollte in jedem einzelnen Fall geprüft werden. Wenn Sie als Erbe oder Beschenkter einer spanischen Immobilie außerhalb von Spanien leben, dann mag die spanische Schenkungs- oder Erbschaftssteuer sehr klein sein (oder evtl. auch nicht). Jedoch müssen Sie gegebenenfalls auch die entsprechende Steuer in Ihrem Heimatland bezahlen. Diese Doppelbesteuerung wird durch einige anwendbare Regeln teilweise abgemildert.
6. Die Gewinnsteuer bei Immobilienverkäufen oder Immobilienschenkungen
Wenn man eine Immobilie verschenkt oder verkauft muss der Schenker die Differenz zwischen ursprünglichem Kaufpreis und Verkaufspreis (oder Marktwert am Tag der Schenkung), also den Gewinn, besteuern, wobei der Steuersatz sich momentan auf 19% beläuft. Daraus resultieren oft erhebliche Steuerschulden. Aus diesem Grund lohnt es sich manchmal dann doch nicht (obwohl die Schenkungssteuer an sich gering ist), eine Immobilie an die Kinder zu verschenken, wenn die Immobile vor langer Zeit erworben wurde, da in solchen Fällen die Gewinnsteuer schon sehr hoch sein kann. 7.- Die Plusvalía-Steuer oder Bodenwertzuwachssteuer Wenn man eine Immobilie überträgt (also verkauft, verschenkt oder vererbt), muss man an die Gemeinde diese Steuer zahlen. Wenn man der Gemeinde die Übertragung mitteilt, kalkuliert diese sodann wie viel das Grundstück der Immobilie an Wert gewonnen hat (vom Tag des Erwerbs bis zum Tag der neuen Übertragung) und übersendet eine entsprechende Rechnung. Diese Steuer ist schon lange sehr umstritten, denn sie basiert auf den von der Gemeinde kalkulierten theoretischen Wertzuwächsen und wird darum sogar fällig, wenn der Verkäufer mit Verlust verkauft hat. Das ist eindeutig ungerecht; das Verfassungsgericht hat deshalb vor einigen Tagen die Meinung von mehreren anderen Gerichten bestätigt, dass diese Regelung verfassungswidrig ist. Die spanische Verfassung besagt nämlich, dass die Steuern Reichtum oder Gewinn besteuern sollen, aber keine Verluste. Dieses Urteil verdanken die Bürger unter anderem vielen Anwälten, die diese Praxis für ungerecht gehalten haben und im Namen Ihrer Mandanten dagegen gekämpft haben.
8.- Die Informative Steuererklärung 720.
ACHTUNG, GEFAHR! LESEN SIE DAS FOLGENDE SORGFÄLTIG, WENN SIE RESIDENT SIND. Falls Sie Resident sein sollten und Immobilien im Ausland besitzen (z.B. weil Sie im Jahre 2013 ein Haushälfte in Köln geerbt haben oder ein Konto in Luxemburg mit einem Guthaben von 60.000 € Ihr Eigen nennen), oder Bankkonten, Aktien oder andere Güter in Wert von mehr als 50.000 € , sind Sie seit 2012 dazu verpflichtet, vor dem 31 März eines jedes Jahres die sog. informative Steuererklärung abzugeben. Wenn Sie diese bereits einmal abgegeben haben und sich danach Ihre finanziellen Verhältnisse nicht geändert haben, dann brauchen Sie dies nicht jedes Jahr zu wiederholen. Es ist daher wichtig, sich insofern beraten zu lassen, wenn Sie sich hier zum ersten Mal als Resident anmelden. Das spanische Finanzamt will wissen, was in Spanien Ansässige im Ausland besitzen, um später kontrollieren zu können, ob die daraus resultierenden Gewinne (Zinsen, Dividenden, Mieten) auch versteuert werden. Die „720-Steuererklärung“ ist eine rein „informative“ Steuererklärung, da man nichts zu zahlen hat wenn man sie einreicht. Aber: wenn man diese versäumt gibt es extrem hohe Strafen: Die Mindeststrafe beträgt 10.000 € wenn man dabei ertappt wird, diese Erklärung nicht abgegeben zu haben. Wenn man sie zwar eingereicht hat, dies aber nicht fristgemäß, beträgt die Mindeststrafe 1.500 €. Die Strafe erhöht sich entsprechend, je mehr Werte (Immobilien, Bankkonten, Aktien, usw.) nicht deklariert (5.000 € Geldstrafe pro Güterart, wenn man keine Steuererklärung abgegeben hat) oder zu spät deklariert wurden (100 € pro Güterart). Geldstrafen in Höhe von mehreren zehntausend Euros können so ganz schnell fällig werden, nur weil man nicht wusste, dass man zur Abgabe dieser Steuererklärung verpflichtet ist, also Achtung! Das, was ich Ihnen soeben geschildert habe ist schon erschreckend genug, aber es kann durchaus noch schlimmer kommen: Wenn Sie diese informative Steuererklärung nicht abgegeben haben und das Finanzamt dies entdeckt, und wenn Sie bis dahin diese „versteckten“ Gelder nicht versteuert haben (egal wie lange Sie dieses Geld nachweislich besitzen), darf das Finanzamt dann behaupten, dass die im Ausland entdeckten Gelder ein nicht in Spanien versteuertes und nicht verjährtes Einkommen („incremento patrimonial“) darstellt, und dafür eine zusätzliche Steuer in Rechnung stellen, plus Zinsen, plus 150% Geldstrafe... Wahrlich ein Horrorszenario! Die endgültige Geldstrafe kann so leicht höher ausfallen als die nicht deklarierten Guthaben im Ausland. Die Folgen sind so unverhältnismäßig hart, dass einige Anwälte gerade vor den EU Gerichten klagen, um eine solche Regelung annullieren zu lassen. An solchen Klagen können betroffene Mandanten sehr gut erkennen, wie wichtig und nützlich die Arbeit von uns Anwälten sein kann...
José Antonio Pérez Alonso, Abogado - Rechtsanwalt