Ausgabe Nr.
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J M upload 07.10.2020, Viva Edition 168 | Print article

Covid-19 Klauseln in Mietverträgen legal?

Die Pandemie hat eine unvorstellbare Auswirkung auf unsere Wirtschaft und Gesellschaft nach sich gezogen und aufgezeigt, welche Folgen eine derartige Gesundheitskrise für das persönliche Wohnen haben kann - für Vermieter und Mieter gleichermaßen.

Was könnte passieren, falls es zu einem zweiten Alarmzustand kommt? Kann man eine Art „Covid-19 Klausel“ in Mietverträgen definieren und unter welchen Umständen und wie wären diese juristisch anwendbar? Von vor der Krise gibt es praktisch keinen einzigen Vertrag, der auf die Folgen einer Pandemie eingeht.

Die Online Plattform „Expansion“ widmete sich in einem Artikel vom 18. September genau diesem Thema. Studenten, Mieter von Urlaubsdomizilen aber auch andere, die aufgrund eines Alarmzustands ihrer Tätigkeit nicht nachkommen können oder ihre gemieteten Objekte nicht in Anspruch nehmen können, sind davon betroffen.

Wären solche Klauseln legal?

Solche Klauseln wären hypothetisch legal, wenn sie im Falle einer Pandemie bzw. dem damit verbundenen Alarmzustand auf die zu entrichtenden Miethöhen und Szenarien eingehen.

Wie müsste man eine „Covid-19 Klausel“ definieren?

Es ist von Vorteil solche Klauseln so präzise wie möglich zu formulieren und dies auf möglichst viele Szenarien aus Sicht beider Parteien zu definieren. Beispielsweise könnte ein Student, ein Tourist oder ein Arbeitnehmer, der aufgrund der Pandemie seinen Arbeitsplatz nicht antreten kann die Annullierung des Mietver

trages regeln, ohne dass es zu Abschlagszahlungen kommt - je nach Vereinbarung. Der Vermieter könnte eine Mindestsumme oder einen Prozentanteil im Mietvertrag definieren oder Säumniszuschläge bei Mietverzug ausschließen oder limitieren.

Die jeweiligen Details müssen beide Parteien gemeinsam festlegen und sind so individuell wie die jeweiligen Vertragsparner. Auf jeden Fall sollte die Vereinbarung in schriftlicher Form als Anlage des Mietvertrages ein Vertragsbestandteil sein.