Ausgabe Nr.
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J M upload 03.08.2018, Viva Edition 27 | Print article

Auskunftspflicht für Vermögen und Rechte im Ausland

Europa rückt im Kampf gegen Steuerbetrug näher zusammen. Aus diesem Anlass wurde im Spanischen Staatsanzeiger (Boletín Oficial del Estado, BOE) am 30. Oktober das Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober über die Änderung der Steuer- und Haushaltsgesetze sowie die Anpassung der Finanzgesetzgebung veröffentlicht. Darin wird unter anderem eine neue Auskunftspflicht über Vermögen und Rechte, die sich im Ausland befinden, festgelegt. Diese Auskunftspflichten im Bereich gegenseitige Amtshilfe wurden nun mittels Königlichen Dekret 1558/2012 vom 15. November ausgearbeitet und an die europäische bzw. internationale Gesetzgebung angepasst. Siehe auch Königliches Dekret 1794/2008 vom 3. November (BOE 24.11.2012). 

Wir fassen hier die wichtigsten Gesichtspunkte der beiden oben angeführten Gesetze in Zusammenarbeit mit der Steuerberatungskanzlei Julio Almeida zusammen. Die vorliegende Zusammenfassung ersetzt nicht eine professionelle Beratung, der auf Ihre individuelle Situation eingeht.

Wer ist verpflichtet eine Erklärung abzugeben?

  • Natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Spanien (also mehr als die Hälfte des Jahres hier leben).
  • Juristische Personen mit Sitz in Spanien.
  • Ständige Niederlassungen von nicht ansässigen Personen oder Unternehmen in Spanien.
  • Erbe eines Verstorbenen, Gütergemeinschaften und andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Zeitraum

Dieser bezieht sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Steuerjahrs und muss all jene Vermögenswerte beinhalten, die der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum besitzt bzw. auch jene, die sich zum 31. Dezember nicht mehr in dessen Besitz befinden.

Frist

Ein Erklärung ist vom 1. Januar bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres abzugeben, auf das sich die Auskunft bezieht. Das bedeutet, dass am 31. März 2013 die Auskunftsfrist für das Jahr 2012 endet.

Die zu erteilenden Auskünfte

1.  Bankkonten

Sämtliche Konten, deren Inhaber Sie sind oder bei denen Sie als Vertretungsbefugter, Zeichnungsberechtigter oder Begünstigter aufgeführt sind sowie jene, bei denen Sie  Verfügungsberechtigter oder tatsächlicher Kontoinhaber sind, die sich im Ausland befinden und bei Unternehmen eröffnet wurden die im Bereich Bank- oder Kreditverkehr tätig sind.

Die Auskünfte beziehen sich also auf Giro-, Spar-, Kreditkonten sowie Termineinlagen und jede Art von Konto oder Geldeinlage, unabhängig von der Modalität oder Bezeichnung, die diese tragen und auch wenn es keine Vergütung gibt.

Keine Auskunftspflicht besteht für folgende Konten:

a) Jene Konten, deren Inhaber juristische Personen und andere auf dem spanischen Staatsgebiet ansässige Unternehmen sind und Niederlassungen von nicht Ansässigen in Spanien, die in deren Buchhaltung mittels der Kontonummer, Geldinstitut und Filiale einzeln ausgewiesen und geführt werden.

b) Jene Konten, deren Kontoinhaber natürliche auf dem spanischen Staatsgebiet ansässige Personen sind, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und ihre Buchhaltung entsprechend dem Handelsgesetzbuch führen und so in der besagten Buchhaltung einzeln aufgeführt sind und durch ihre Kontonummer, Geldinstitut und Filiale sowie das Land, in dem sie sich befinden, einzeln ausgewiesen sind.

c) Jene Konten, deren Inhaber natürliche oder juristische Personen oder andere auf dem spanischen Staatsgebiet ansässige Unternehmen sind und bei ausländischen Niederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in Spanien geführt werden und in den Steuererklärungen von diesen Unternehmen angegeben werden müssen.

d) Keine Auskunftspflicht besteht für Konten, wenn der Stand am 31. Dezember die Summe von 50.000 Euro nicht übersteigt bzw. der durchschnittlichen Kontostand diesen nicht übersteigt. Im Fall, dass eine dieser Höchstgrenzen überschritten wird, gilt die Auskunftspflicht für alle Konten.

2. Auskünfte über Wertpapiere, Rechte, Versicherungen und Renten

Wertpapiere oder Rechte an Anteilen jeglicher Art von rechtlicher Einheit;

Wertpapiere aus der Übertragung von Eigenkapital an Dritte;

Wertpapiere, die zur Leitung oder Verwaltung eines rechtlichen Instruments eingebracht werden. Darin eingeschlossen sind Treuhandschaften und „Trusts“ oder Vermögensmassen die, auch wenn sie einer juristischen Persönlichkeit entbehren, am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.

Aktien und Anteile am Gesellschaftskapital oder Vermögensfonds von Kapitalanlagegesellschaften oder Anlagefonds im Ausland;

Lebens- und Invaliditätsversicherungen, von denen Sie am 31. Dezember Begünstigte sind, aufgrund der Zahlung eines Kapitals in Geld, Rechten mit wirtschaftlichem Inhalt oder beweglichen oder unbeweglichen Gütern an Gesellschaften, die sich im Ausland befinden.

Keine Auskunftspflicht gilt in folgenden Fällen:

a) Wenn der Steuerpflichtige eine juristische Person oder Einheit ist, die auf dem spanischen Staatsgebiet ansässig ist oder es sich um eine ständige Niederlassung von Nichtansässigen handelt, in deren Buchhaltung die Werte, Rechte, Versicherungen und Renten (auf die sich dieser Absatz bezieht) angeführt sind.

b) Wenn der Gesamtwert (für jede Art von Vermögen) der Werte, Rechte, Versicherungen und Renten (auf die sich dieser Absatz bezieht) eine Gesamtsumme von 50.000 Euro nicht übersteigt. Im Falle eines Überschreitens dieser Grenze ist Auskunft über sämtliche Titel, Aktiva, Werte, Rechte, Versicherungen und Renten zu erteilen.

3. Auskünfte über Immobilien und Rechte an Immobilien

Auskunftspflicht besteht für Immobilien bzw. Rechte an Immobilien, die Sie als Inhaber besitzen oder für die Sie als wirtschaftlicher Eigentümer gelten.

Keine Auskunftspflicht besteht, wenn:

a) Jene, deren Inhaber juristische Personen oder andere auf dem spanischen Staatsgebiet ansässige Einheiten sind, sowie ständige Niederlassungen von Nichtansässigen in deren Buchhaltung diese Werte einzeln aufgeführt und ausreichend ausgewiesen sind.

b) Jene, deren Eigentümer natürliche, auf dem spanischen Staatsgebiet ansässige Personen sind, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und deren Buchhaltung gemäß den Bestimmungen des spanischen Handelsgesetzbuches geführt werden, wobei sie in den buchhalterischen Unterlagen einzeln aufgeführt und ausreichend ausgewiesen sind.

c) Jene Immobilien oder Rechte, die den Gesamtwert von 50.000 Euro nicht übersteigen. Bei Überschreiten dieses Limits sind Auskünfte über sämtliche Immobilien und Rechte zu erteilen.

Empfehlung

Von der Auskunftspflicht sind also alle Immobilien im Ausland ausgeschlossen, solange sie in der Buchhaltung einzeln aufgeführt und ausreichend ausgewiesen sind. 

Es wird also empfohlen (ungeachtet ob für Gesellschaften oder natürliche Personen) die Buchhaltung zu prüfen und sämtliches Eigentum in der Buchhaltung so detailliert wie möglich auszuweisen, um die hier geschilderte Auskunftspflicht zu vermeiden.

Hinweis

Verstöße gegen die hier geschilderte Auskunftspflicht haben schwerwiegende steuerrechtliche Konsequenzen zur Folge: 

für Einkommenssteuerpflichtige: Die Güter im Ausland gelten als nicht offen gelegte Vermögenswerte und werden in die allgemeine Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer des längsten nicht verjährten Besteuerungszeitraums eingegliedert.

Für Körperschaftssteuerpflichtige: Es wird davon ausgegangen, dass es sich um nicht versteuerte Einkünfte handelt und für diese wird der längste nicht verjährte Steuerzeitraum (nachträglich) erhoben. 

Strafen

Für nicht offen gelegte Vermögensgewinne in der spanischen Einkommenssteuer (IRPF) oder nicht versteuerte Einkünfte bei der Körperschaftssteuer führt automatisch zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Prozent des sich ergebenden Steuerbetrags. 

Zusätzlich wird eine besondere Strafe für die nicht fristgerechte oder unvollständige, ungenaue oder inhaltliche mit falschen Angaben abgegebene Auskunftserklärung erhoben. Diese beträgt 5.000 Euro für jede nicht bekannt gegebene oder falsche Angabe, mindestens jedoch 10.000 Euro.