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J M upload 09.04.2020, | Print article

Coronavirus: Verschärfte Verkehrskontrollen zu Ostern

Viva Canarias Onine 09.04.2020 | 8:40 h MEZ-1 | Allein am vorigen Wochenende wurden 84 Personen verhaftet und weitere 9.430 Verkehrsteilnehmer abgemahnt, weil sie gegen die Ausgangsbeschränkungen gemäß Dekret 463/2020 in Zusammenhang mit dem in Spanien ausgerufenen Alarmzustand verstoßen haben. Die Mehrheit der Bevölkerung verhält sich verantwortungsvoll und diszipliniert und respektiert die Restriktionen. Das zeigt sich  u. a. im geringeren Verkehrsaufkommen, das unter der Woche um 83 % und am Wochenende sogar um 92 % gesunken ist.

Die Verkehrsdirektion DGT (Dirección General de Tráfico) und die Guardia Civil haben hat am 4. April 2020 angekündigt, die Kontrollen in der Osterwoche noch weiter zu verschärfen, tagsüber und nachts. Im Fokus stehen vor allem die Hauptverbindungen in Großstädten, um zu vermeiden, dass die Bevölkerung zu Ostern in ihre Zweitwohnsitze fährt. Man ruft die gegenwärtige außerordentliche Situation durch die Coronavirus Pandemie in Erinnerung und, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsflächen während dem Alarmzustand in Spanien nur aus folgenden sieben Gründen erfolgen darf.

Benutzung öffentlicher Straßen nur aus folgenden sieben Gründen erlaubt

  • Erwerb von Lebensmitteln, Arzneimitteln und Grundnahrungsmitteln (in einem vertretbaren Umkreis)
  • Arbeit in Gesundheitszentren
  • Fahrten zum Arbeitsplatz, um der Arbeit nachzugehen oder geschäftliche Angelegenheiten zu erledigen (z. B. als Dienstleister oder Unternehmer). Dazu sind die erforderlichen Zertifikate bei Kontrollen vorzuweisen.
  • Rückkehr zum gewöhnlichen Wohnsitz
  • Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, Minderjährigen, Angehörigen, Menschen mit Behinderungen oder besonders schutzbedürftigen Menschen
  • Fahrten zu Finanz- und Versicherungsunternehmen
  • Individuelle Fahrten aufgrund höherer Gewalt oder einer Notsituation (z. B. Gefahr in Verzug). Ausgenommen sind Fahrten in Begleitung von Personen mit Behinderungen oder anderer gerechtfertigter Gründe.

Quelle: Verkehrsministerium DGT (Dirección General de Tráfico vom 30. März 2020 und 4. April 2020, www.dgt.es)

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