Ausgabe Nr.
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J M upload 03.09.2020, Viva Edition 167 | Print article

Neue Einschränkungen aufgrund Covid-19 Fallzahlen

... in Kraft seit 21.08.2020 für die Kanarischen Inseln

Coronavirus Entwicklung: Die Fallzahlen auf den Kanarischen Inseln sind in den letzten zwei Wochen  extrem gestiegen (siehe Chart re.) - zum 21.08.2020 auf insgesamt 4.289 gestiegen. Davon sind 1.581 Fälle aktiv. Das entspricht einem Wert von 36,86 %. Die Cluster gehen vor allem auf die sozialen Kontakte bei Familienfeiern und Festen zurück sowie auf das Nachtleben. Besonders extrem ist die Situation in Las Palmas de Gran Canaria, weshalb individuelle zusätzliche Maßnahmen in naher Zukunft nicht ausgeschlossen sind. Die Fallzahlen von Gran Canaria haben jene von Teneriffa inzwischen übertroffen, wobei der Großteil der identifizierten Neuinfektionen noch aktiv ist (1.074). Unser aktuelles Reporting finden Sie im Menüpunkt CANARIAS INSIDE > Covid-19 > Fallzahlen

Hospitalisiert sind 87 Personen, davon 13 in intensivmedizinischer Betreuung (UCI). Die Zahl der Verstorbenen liegt bei 167 auf konstant niedrigem Niveau (3,89 %).

NEU: Die Regionalregierung der Autonomieregion der Kanarischen Inseln hat in einer außerordentlichen Sitzung am 20. August 2020 nachstehende Maßnahmen aufgrund der Covid-19 Gesundheitskrise vereinbart, die mit der Veröffentlichung am 21.08.2020 in Kraft getreten sind

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Diese neuen Einschränkungen beziehen sich u.a. auf die Regelungen nach Beendigung der Phase III der Covid-19 Gesundheitskrise als die neue Realität, die mit folgenden territorialen Maßnahmen wie folgt geändert wird:

Erstens. Nummer 11 des Abschnitts 2.1. bezüglich „Medidas generales en materia de aforo y distancia de seguridad“ wird wie folgt geändert.

2.1.11. Für Massenveranstaltungen müssen die Gesundheitsbehörden das Risiko gemäß der „Handlungsempfehlungen für Events und Aktivitäten vor dem Hintergrund der neuen Realität von Covid-19“ jeweils evaluieren. Für jedes Event müssen die Behörden der Regionalregierung involviert werden. Zu diesem Zweck müssen die Inhaber, Promoter, Organisatoren, Veranstalter einen Risikoplan zur Vermeidung von Ansteckungen beifügen, die im Einklang mit den Kriterien des angegebenen Orts.

   Zweitens. Gestrichen wird Abschnitt 2.4. bezüglich „Ausnahmen bezüglich der Einschränkungen des Forums“ (Excepción extraordinaria a las limitaciones de aforo).

   Drittens. Abschnitt 3.2. bezüglich „Gastronomie und Restaurants“ wird wie folgt geändert.

3.2. Gastronomie und Restaurants

In Gastronomielokalen, Restaurants, Terrassen sowie in Bars und Strandlokalen:

a) Es muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Tischen oder Tischgruppen respektiert werden sowie an der Theke zwischen Kunden oder Gruppen. Die höchste Belegung pro Tisch oder Tischgruppe in Gebäuden sowie im Freien beträgt 10 Personen. Der Tisch oder die Tischgruppen müssen der Anzahl der Personen entsprechen und den physischen Mindestabstand ermöglichen.

In jedem Fall müssen die Betriebsstätten über eine adäquate Beschilderung der hier erwähnten Distanz verfügen.

b) Menükarten zur allgemeinen Benutzung sind zu vermeiden und durch elektronische Geräte, Tafeln, Poster, QR-Codes oder ähnliche Medien zu ersetzen.

c) Kopfhörer des Servicepersonals sowie Gedeck, Tischdecken, Brotkörbe, Geschirr, Gläser, Kaffeekannen etc. muss in geschlossenen Bereichen verwahrt werden und falls dies nicht möglich ist, in einer von Kunden und Personal wenig frequentierten Zone verwahrt werden. Alle dekorativen Elemente müssen von Tischen entfernt werden.

d) Alle Produkte zur Selbstentnahme wie z. B. Serviettenspender, Zahnstocher, Menagen, Essig, Öl und ähnliches müssen entfernt werden und nur auf Anfrage der Kunden ausgehändigt werden bzw., falls es die spezifischen Normen festlegen, in Einwegdosen gereicht werden.

Kunden dürfen sich nicht an einen Tisch setzen, ohne dass sie vom Personal einen gereinigten und desinfizierten Platz zugewiesen bekommen.

Die Sperrstunde wird auf 1.00 Uhr festgelegt und es dürfen keine neuen Kunden ab Mitternacht angenommen werden.

   Viertens. Abschnitt 4.2. bezüglich „Diskotheken und Nachtleben“ wird wie folgt geändert.

Diskotheken, Tanzsäle, Bars mit und ohne Livemusik werden geschlossen.

    Fünftens. Es wird ein Abschnitt „Centros Sociosanitarios“ (Heime) mit folgendem Inhalt hinzugefügt.

7. Heime

Alle Personen, die als Residenten in Pflegeheimen untergebracht werden (Seniorenheime sowie Heime für Menschen mit Behinderungen), müssen mindestens 72 Stunden zuvor einen PCR Test machen lassen.

Ebenfalls muss das Personal, das aus dem Urlaub oder anderen erlaubten Unterbrechungen zurückkehrt, sowie neu eingestelltes Personal diese durchführen lassen.

Besuche pro Bewohner dieser Heime werden auf das notwendige Maß der Prävention beschränkt, höchstens eine Stunde pro Tag. Besuche müssen so organisiert werden, dass sie über den Tag verteilt erfolgen. Ausnahmen von diesen Maßnahmen können für jene Bewohner, die sich in der Endphase des Lebens befinden, gelten.

Das Verlassen der Heime wird auf das stark eingeschränkt.

   Sechstens. Veröffentlichung

dieser Verordnung im Boletín Oficial de Canarias.

(siehe BOC-A-2020-169-2952 - Originalwortlaut finden Sie im entsprechenden Artikel auf unserer Webseite im Bereich „Canarias Inside > Covid-19“ auf www.viva-canarias.es)     jm