Ausgabe Nr.
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J M upload 06.05.2020, | Print article

TMA/384/2020: Regelungen für den Personenverkehr während dem Alarmzustand

Die Verordnung Nr. TMA/384/2020 vom 3. Mai 2020 traten am Montag, dem 4. Mai 2020 um 0.00 Uhr folgende Regelungen für die Verwendung von Verkehrsmitteln in Kraft (BOE 4789). Update Artikel 2 gemäß Verordnung SND/507/2020 vom 6. Juni.

Artikel 1 - Nasen-Mundschutzmasken

1. Verpflichtende Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (See, Luft, Straßen und und Schienenverkehr); Nicht allerdings bei Seereisen innerhalb der Kabinen.

Dies gilt auch für Fahrgäste von öffentlichen Transportfahrzeugen bis zu 9 Sitzplätzen einschließlich dem Lenker.

2. Die Angestellten von Unternehmen aus dem Bereich der Personenbeförderung, die direkten Kundenkontakt haben, müssen mit Nasen-Mundschutzmasken ausgerüstet werden sowie Zugang zu hydroalkoholischen Gelen zur regelmäßigen Handreinigung haben.

Artikel 2. Belegung der Fahrzeuge im terrestrischen Verkehr

Anm.: Dieser Artikel wurde mit Verordnung SND/507 vom 6. Juni 2020 geändert und lautet nun:

1. Es dürfen zwei Personen mit Mopeds, Motorrad oder Fahrzeugen der Kategorie L (also all jene, die für maximal zwei Personen zugelassen sind) fahren, wobei beide Handschuhe tragen müssen bzw. der Motorradlenker entsprechende Schutzhandschuhe.
2. In Privatfahrzeugen mit bis zu neun zugelassenen Insassen inklusive dem Fahrzeuglenker darf die Anzahl an Personen reisen, die gemäß Zulassungsschein erlaubt sind und falls alle im gleichen Haushalt leben.
3. In Privatfahrzeugen mit bis zu neun zugelassenen Insassen inklusive dem Fahrzeuglenker dürfen, wenn nicht alle im selben Haushalt leben, nur zwei Personen pro Sitzreihe unter Einhaltung der größtmöglichen Distanz reisen.
4. In öffentlichen Fahrzeugen mit bis zu neun zugelassenen Insassen dürfen zwei pro Sitzreihe, mit Ausnahme jener des Fahrzeuglenkers, reisen und sofern die maximale Distanz eingehalten wird. Falls alle Insassen im selben Haushalt leben dürfen drei Personen in jeder Sitzreihe, mit Ausnahme jener des Fahrzeuglenkers, reisen.
5. In Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Charakteristika nur über eine Sitzreihe verfügen (z. B. LKW-Kabinen, Kastenwägen, Schwertransporter), dürfen zwei Personen unter Wahrung des Sicherheitsabstands.
6. In öffentlichen Verkehrsmitteln mit regulärem Betrieb, in privaten Bussunternehmen und im Schienenverkehr müssen die Passagiere sitzen und es dürfen alle Sitzplätze belegt werden.
7. In öffentlichen Transportmitteln (urbane Zonen sowie Vorstadt), wo  Plattformen für den Fußgängertransport existieren, dürfen alle Sitze belegt werden und man behält eine Belegung von 2 Fußgängern pro Quadratmeter in den Zonen für den Fußgängertransport, in jedem Fall die höchstmögliche Distanz wischen den Passagieren.

Artikel 3 - Schutz der Passagiere in Verkehrsknotenpunkten

1. Die Leiter von Verkehrsknotenpunkten (Stationen, Knotenpunkte, Flughäfen, Seestationen) legen die organisatorischen Rahmenbedingungen fest, um Menschenansammlungen zu vermeiden.

2. Die Betreiber der Infrastrukturen für den Transport müssen die Beschilderungen in Bereichen verstärken, wo Menschenansammlungen aufkommen können (Busbahnhöfe, U-Bahnen, Autobussstationen, Flughäfen, Häfen) damit die Sicherheitsabstände und die Hygienebestimmungen eingehalten werden können.

Artikel 4 - Änderung Geschäftszeiten

Die zuständigen regionalen Verwaltungen können, um Menschenansammlungen zu Stoßzeiten zu verringern, die Geschäftszeiten verändern.

Ausnahmeregelungen

Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Verordnung TMA / 254/2020 vom 18. März, die Anweisungen zum Straßen- und Luftverkehr enthalten, werden aufgehoben.

Artikel 1 der Verordnung TMA / 259/2020 vom 19. März, mit Anweisungen für den Straßenverkehr, wird aufgehoben.

 

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