Ausgabe Nr.
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Verordnung mit verschärften Maßnahmen zu Weihnachten 2020

Viva Canarias Online 06.12.2020, update 19.12.2020 | Die Kanarischen Inseln wappnen sich aufgrund der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage mit einer Reihe von spezifischen Maßnahmen gegen die Ausbreitung der SARS-CoV-2 Pandemie. Diese wurden mit Amtsmitteilung (BOC Boletín Oficial de Canarias Nr. BOC-A-2020-248-4719, siehe PDF im Anhang) am 3. Dezember 2020 veröffentlicht und gelten für alle Inseln des Archipels, mit Ausnahme von Teneriffa. Dort ist die epidemiologische Situation nach wie vor sehr ernst, weshalb dort noch strengere Einschränkungen gelten (siehe Noch mehr Einschränkungen für Teneriffa ab 19. Dezember 2020, 0.00 Uhr ).

Folgende Einschränkungen gelten ab 4. Dezember 2020, mit Ausnahme der nächtlichen Ausgangssperre (diese gelten ab 23. Dezember 2020). Beide enden am 10. Januar 2021:

Die wesentlichen Punkte lauten:

1. Soziale Kontakte

Soziale Kontakte: Bleiben erlaubt innerhalb eines stabilen Familienverbunds des gemeinsamen Haushalts. Ansonsten dürfen Treffen von nicht im Familienverbund lebenden Personen höchstens 6 Personen umfassen (4 Personen auf Teneriffa). Als im gemeinsamen Haushalt lebende Personen gelten auch all jene Residente, die zur Familienvereinigung während der Weihnachtsfeiertage anreisen (z. B. Studenten). Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren sind von diesen Regelungen ausgeschlossen.

Hinsichtlich familiärer Zusammenkünfte wird die Zahl der Personen am 24., 25. und 31. Dezember sowie am 1. und 6. Januar 2021 auf 10 Personen limitiert. Diese Anzahl kann je Insel, je nach epidemiologischer Lage und Entwicklung, reduziert werden! Während dieser Zusammenkünfte ist für vulnerable Personen eine besondere Vorsicht geboten.

2. Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausgangssperre gilt erst am 23. Dezember 2020 und zwar bis zum 10. Januar 2021 in der Zeit von 1.00 bis 6.00 Uhr. (Achtung: Am 24., 25. und am 31. Dezember 2020 sowie am 1. Januar 2021 gilt die nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 1.30 bis 6.00 Uhr.)

Ausnahme: Essenzielle Berufe/Situationen gemäß Artikel 5 des Königlichen Dekrets 926/2020 vom 25. Oktober. Diese umfassen folgende Berufe/Situationen:
a. Erwerb von Medikamenten, Hygieneprodukten oder anderen Produkten des Primärbedarfs
b. Arbeit in Gesundheitszentren
c. Arbeit in Veterinäreinrichtungen (Notfall)
d. Arbeit, Professionelle Dienstleister, Unternehmer, Institutionen
e. Rückkehr zum gewöhnlichen Wohnort (für die hier aufgezählten Tätigkeiten)
f. Arbeit in Seniorenheimen, Heimen für Menschen mit Behinderungen oder Pflege von vulnerablen Personen
g. Höhere Gewalt, Notfälle (genehmigt/nachweisbar)
h. Jede andere genehmigte Aktivität
i. Tankstellenbesuch, falls es zur Ausführung der hier aufgeführten Tätigkeiten erforderlich ist.

3. Gastronomie, Restaurants, Bars

Sperrstunde um 24.00 Uhr für Gastronomie, Restaurants, Terrassen, Bars und Cafés. Dies betrifft nicht jene in Gesundheitszentren sowie Kantinen in Unternehmen, die ausschließlich der Verköstigung der eigenen Belegschaft dienen.
• Am Tisch oder an Tischgruppen dürfen max. 6 Personen sitzen, wobei der Mindestabstand von 2 m zum nächsten Tisch bzw. Tischgruppe eingehalten werden muß. 
• Der Konsum an der Theke darf in Gruppen von max. 2 Personen erfolgen und es muss ein Sicherheitsabstand von 2 m zur nächsten Gruppe eingehalten werden (Anm.: Beschilderung oder physische Trennungen erforderlich).
• Jeder Tisch oder Tischgruppe muss entsprechend der Anzahl der Personen organisiert und die Stühle müssen im Zickzack angeordnet werden (d. h. die Personen sitzen sich nicht direkt gegenüber). Dadurch soll die höchst mögliche Distanz zwischen den Personen erzielt werden.
Untersagt sind alle Aktivitäten, welche die Einhaltung der Sicherheitsabstände gefährden könnten, wie z. B. Karaoke, Tänze, Bälle etc.
Rauchen ist auf den Terrassen oder anderen zum Lokal zählenden Zonen verboten.

4. Veranstaltungen

• Untersagt sind Feste, Kirmes und andere Volksfeste, die Menschentrauben mit sich bringen oder die Bewegungsströme der Personen nicht gesteuert bzw. kontrolliert werden können (z. B. Dreikönigsumzüge, Tänze, Bälle, Feste).
Jeder andere Großveranstaltung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Behörden gemäß Artikel 2.1.11 des Abkommens der kanarischen Autonomieregierung vom 19. Juni 2020.
• Erlaubt ist der Zugang zu Krippen oder den Hl. Drei Königen immer dann, wenn diese über eine Zugangskontrolle verfügen und zu jeder Zeit die Einhaltung der Mindestabstände zwischen den Personen sichergestellt ist. Das Tragen von Nasen-Mundschutzmasken ist verpflichtend. Zudem sollen diese bevorzugt im Freien organisiert bzw. abgehalten werden.
• Es wird empfohlen Weihnachtsveranstaltungen imTV und über andere telematischen Mittel zu verfolgen.
• In den Nachtstunden wird die Schließung von Parks, Parkplätzen im Freien sowie öffentlichen Plätzen empfohlen, um Menschenansammlungen sowie den Konsum von Alkohol zu vermeiden.
• Verboten ist die Austragung von Großsportveranstaltungen.

5. Religiöse Veranstaltungen

Messen dürfen unter Berücksichtigung der im Punkt 2 aufgeführten Uhrzeiten ausgetragen werden (also nicht nach der nächstlichen Ausgangssperre). Es wird empfohlen telematische Alternativen sowie TV-Übertragungen anzubieten.
Chöre bleiben verboten und anstelle dessen wird empfohlen Aufnahmen abzuspielen

6. Öffentlicher Raum

• In Abstimmung mit den lokalen Behörden sollen öffentliche Plätze im Freien zur Austragung von Kultur- und Kinderveranstaltungen sowie für die Gastronomie zur Verfügung gestellt werden, insbesondere für jene, die für gewöhnlich größere Menschenansammlungen mit sich bringen.

Essen und Trinken im öffentlichen Raum (Plätze/Straßen) ist verboten, mit Ausnahme in jenen explizit designierte Zonen.

7. Betriebsstätten und Einkaufszentren

• Die Bevölkerung wird dazu aufgerufen, frühzeitig ihre Weihnachtseinkäufe zu tätigen, um Menschenansammlungen auf Straßen oder in Einkaufszentren zu vermeiden. 
• Das Tragen von Nasen-Mundschutzmasken und die Einhaltung der Sicherheitsabstände muss zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, sowohl in Geschäften, in Einkaufszentren, in Transferzonen, in Einkaufstraßen etc. Die Inhaber/Betreiber von Verkaufszentren sind für die Organisation einer effizienten Zugangskontrolle und Steuerung der Bewegungsströme verantwortlich, damit Menschentrauben vermieden werden und die geforderten Sicherheitsabstände eingehalten werden können.

8. Seniorenheime und Residenzen

Während der Gültigkeit der gegenständlichen Verordnung werden weitere konkrete Präventivmaßnahmen zum Schutz der Bewohner von Seniorenresidenzen, Jugendheimen, Zentren für Menschen mit Behinderungen etc. entwickelt. Diese betreffen vor allem Besuche sowie das Verlassen bzw. Betreten der Residenzen, die sich auf höchstens einen Familienverbund beschränken. Vor der Rückkehr müssen die Bewohner einen negativen klinischen PCR-Test vorweisen.

9. Studenten und rückkehrende Residenten

Studenten und andere Residenten, die während der  Weihnachtsfeiertage zu ihren Familien auf die Kanarischen Inseln kommen, sollen zehn Tage für Antritt der Reise die sozialen Kontakte einschränken. Hier angekommen sollen die sozialen Kontakte auf das direkte Familienumfeld beschränkt bleiben.

10. Öffentlicher Verkehr

• Falls möglich sollen unnötige Ortswechsel vermieden werden bzw. andernfalls alternative Reisemöglichkeiten verwendet werden, idealerweise im Freien (z. B. Radfahren, zu Fuß gehen im städtischen Bereich)
• Während der Gültigkeit der gegenständlichen Verordnung ist die Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln nur für jene Wege erlaubt, die gemäß Artikel 5 des Königlichen Dekrets 926/2020 vom 25. Oktober erlaubt sind (siehe oben).
[…]

Erinnerung: Grundlegende Präventivmaßnahmen

• Regelmäßige natürliche Belüftung
• Tragen von Nasen-Mundschutzmasken
• Sicherheitsabstände zwischen Personen (mind. 1,5 Meter)
• Handhygiene und Niesetikette
• Desinfektionen und regelmäßige Reinigungen 

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