Ausgabe Nr.
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J M upload 06.05.2020, Viva Edition 163 | Print article

SND/388/2020: Wiedereröffnung Geschäfte, Gastronomie und Start Erbringung von Dienstleistungen

Viva Canarias OnlineDie Verordnung SND/388/2020 vom 4. Mai 2020 regelt die Bedingungen für die Öffnung von (kleinen) Geschäften, Dienstleistern sowie Gastronomiebetrieben, die ihre Tätigkeiten aufgrund des durch die Covid-19 Pandemie ausgerufenen nationalen Alarmzustands einstellen mussten. Wir haben diese für Sie übersetzt (ohne Gewähr, Original BOE liegt im Anhang zum Download bei!)

Inkraftsetzung: 4. Mai 2020 um 0.00 Uhr.

Die veröffentlichte Amtsmitteilung (BOE-A-2020-4791)

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Inhaltsverzeichnis

Kapitel II. Lockerungen bei sozialen Kontakten
Artikel 1 - Ziel
Artikel 2 - Anwendungsgebiete
Artikel 3 - Soziale Kontakte
Artikel 4 - Verwendung privater PKWs
Artikel 5 - Beerdigungen und Aufbahrungen
Artikel 6 - Religionszentren
Kapitel III. Wiedereröffnungen von Geschäften, Kaufhäusern und Dienstleistern
Artikel 7 - Wiedereröffnungen von Geschäften, Kaufhäusern und Dienstleistern
Artikel 8 - Hygienemaßnahmen für Geschäfte und Lokale mit Publikumsverkehr
Artikel 9 - Hygienemaßnahmen und/oder Prävention für das Personal von Geschäften und Lokalen mit Publikumsverkehr
Artikel 10 - Maßnahmen für die Hygiene der Kunden in Geschäften, auf Märkten im Freien und Verkäufsständen auf nicht öffentlichen Straßen/Plätzen
Artikel 11 - Maßnahmen für Geschäfte und Lokale mit Publikumsverkehr
Kapitel IV - Wiedereröffnung Terrassen in der Gastronomie und Restaurants
Artikel 12 - Terrassen von Lokalen und Restaurants
Artikel 13 - Hygienebestimmungen und/oder Prävention auf Terrassen
Artikel 14 - Hygienebestimmungen und/oder Präventionsmaßnahmen für das Personal

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Kapitel I. Anwendung

Artikel 1 - Ziel

Die gegenständliche Verordnung dient der Lockerung bestimmter sozialer Einschränkungen sowie der Festlegung der Bedingungen, um die Geschäftstätigkeit von kleinen Geschäften, Dienstleistern, Gastronomiebetrieben und Restaurants wieder aufzunehmen und zwar in all jenen Gebieten, die sich ausgehend von Phase 9 des gegenwärtigen nationalen Alarmzustands im Übergang zur Phase 1 der „neuen Normalität“  befinden.

Artikel 2 - Anwendungsgebiete

1. Die gegenständliche Verordnung gilt lediglich für La Formentera, La Gomera, El Hierro und La Graciosa. (Anm.: aufgrund der geringen Fallzahlen sind nachfolgende diese o. a. Inseln bereits in Phase 1 der Deeskalation - voraussichtlich werden die anderen Inseln am 11. Mai damit nachziehen)

2. Vulnerable Personen bedürfen, sofern ihr Zustand medizinisch kontrolliert ist oder es erlaubt, rigorosen Schutzmaßnahmen.

Die in dieser Verordnung beschriebenen Änderungen gelten nicht für Personen mit Covid-19 Symptomen oder sich aufgrund einer medizinischen Diagnose oder Kontakt hatten mit an Covid-19 Erkrankten oder solchen, die Symptome aufweisen und daher in Heimquarantäne befinden müssen.

Kapitel II. Lockerungen bei sozialen Kontakte

Artikel 3 - Soziale Kontakte

1. Erlaubt sind Versammlungen bis maximal 10 Personen. Diese Limitierung gilt nicht für im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.

2. Bei Versammlungen mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind die vom Gesundheitsministerium erlassenen Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen zu respektieren und der Mindestabstand von 2 Meter einzuhalten oder andere alternative physische Schutzmechanismen sowie die Handhygiene und Niesetikette zu berücksichtigen.

Artikel 4: Verwendung privater PKWs

Fahrgemeinschaften in privaten PKWs sind erlaubt (1 Fahrer und 1 Mitfahrer auf der Rückbank). Fr Personen, die in einem Haushalt gemeinsam leben, gilt nur die Beschränkung der Personenanzahl gemäß der Zulassung des Fahrzeugs.

Artikel 5: Beerdigungen und Aufbahrungen

1. Aufbahrungsräume werden autorisiert (Zutritt von 15 Personen im Freien, 10 Personen in geschlossenen Räumen)

2. Die Trauergemeinschaft bei Beerdigungen oder Verbrennungen wird auf 15 Personen beschränkt plus Priester o.ä., der die Trauerzeremonie durchführt.

3. In jeden Fall sind die vom Gesundheitsministerium erlassenen Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten (2 m Sicherheitsabstand, Handhygiene, Niesetikette)

Artikel 6: Religionszentren

Die Teilnahme an religiösen Riten ist erlaubt, sofern maximal 30 % der Kapazitäten nicht überschritten wird und die Sicherheitsabstände und die Hygienebestimmungen eingehalten werden.

Kapitel III. Wiedereröffnungen von Geschäften, Kaufhäusern und Dienstleistern

Artikel 7 - Wiedereröffnungen von Geschäften, Kaufhäusern und Dienstleistern

1. Alle Betriebsstätten, kleine Geschäfte und professionellen Dienstleister, die ihre Aktivität aufgrund der Ausrufung des Alarmzustands gemäß Artikel 10.1. des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März aufgrund der Covid-19 Gesundheitskrise einstellen mussten, dürfen Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen sofern die Geschäftsfläche 400 Quadratmeter nicht übersteigt, es sich nicht um Einkaufszentren oder -parks handelt oder sich in solchen befinden, die keinen direkten Zugang von außen haben. Folgende Bedingungen müssen erfüllt werden:

a) In Geschäften muss die Kapazität auf 30 % reduziert werden. Falls die Geschäftsfläche sich über mehrere Etagen verteilt, dann muss die Anzahl der Kunden proportional um die gleiche Menge reduziert werden.

In jedem Fall muss ein Mindestabstand zwischen den Kunden von 2 Meter gewährleistet sein. In solchen Lokalen, wo dieser Sicherheitsabstand nicht möglich ist, darf sich nur ein Kunde aufhalten.

b) Festlegung eines Zeitfensters für die Kunden über 65 Jahre.

c) Zusätzlich müssen folgende Maßnahmen ergriffen werden.

2. vorbehaltlich, dass die Sicherheits- und Hygienebestimmungen in Artikel 9 erfüllt werden.

3. Alle Geschäfte und Lokale, die gemäß dieser Richtlinien für den Publikumsverkehr wieder öffnen dürfen, dürfen ein Abholservice für bestellte Waren einrichten sofern garantiert wird, dass diese stetig erfolgt und es zu keinen Menschenansammlungen im Inneren oder am Eingang kommt.

4. Falls es Gemeinden beschließen und es mit den zuständigen Gesundheitsbehörden der autonomen Regionalregierungen abgestimmt ist, dürfen auch Märkte im Freien oder Marktstände in nicht öffentlichen Straßen wieder stattfinden (allgemein „mercadillos“ bezeichnet). Dabei soll der Vorzug Lebensmitteln und Bedarfsartikeln gegeben werden wobei garantiert werden muss, dass diese von Kunden nicht berührt werden. Die Gemeinden legen die Voraussetzungen für die soziale Distanzierungen der Marktmitarbeiter sowie der Kunden fest. In jedem Fall darf die Kapazität 25 % der gewöhnlichen oder autorisierten Marktstände nicht übersteigen oder ein Drittel falls die Flächen entsprechend erweitert werden.

Artikel 8 - Hygienemaßnahmen für Geschäfte und Lokale mit Publikumsverkehr

1. Die Geschäfte und Lokale, die gemäß Artikel 7 für den Publikumsverkehr wieder öffnen, müssen mindestens zweimal täglich (einmal verpflichtend am Ende des Arbeitstags) reinigen und desinfizieren. Dabei ist besonderes Augenmerk auf Türgriffe, Schaukästen, Tische und andere Objekte auf Marktständen, Möbeln, Maschinen, Böden, Telefone, Handläufe, Kleiderhaken, Einkaufswägen und -körbe u. ä. zu legen. Dies darf nur mit Handschuhen (Vinyl, Acrylnitril oder Latex) sowie unter Verwendung von handelsüblichen Desinfektionsmitteln, wie beispielsweise Lejía (Ethanolkonzentrat von 62 bis 71 %, Wasserstoffperoxid 0,5 % oder andere effiziente Desinfektionsmitteln, erfolgen und im Anschluss müssen die Hände gewaschen oder mit hydroalkoholische Gelen gereinigt werden.

Zur Durchführung dieser Reinigung, idealerweise zur Mittagszeit, kann das Geschäft zu diesem Zwecke in dieser Zeit schließen. Diese Zeiten müssen dem Kunden mit einem sichtbaren Schild oder per Lautsprecherdurchsage mitgeteilt werden.

Ebenfalls müssen bei jedem personellen Schichtwechsel alle Arbeitsmittel und -stationen gereinigt werden, insbesondere, falls diese von mehreren Personen benutzt werden (z. B.Tastaturen, Kartenlesegeräte, Touchscreens, Arbeitsgeräte etc., die berührt werden)

Falls im Geschäft oder Lokal mehr als ein Bediensteter Kunden betreut, dann müssen die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten auch auf die Mitarbeiterbereiche ausgeweitet werden (Ruheräume, Toiletten, Küchen, Wasch- und Umkleideräume und Privatzonen).

2. Uniformen und Arbeitskleidung muss täglich gewaschen und desinfiziert werden (bei 60 bis 90° C). Dies gilt auch für Privatkleidung, falls diese beim Kundenverkehr getragen wird.

3. Gewährleistung einer ausreichenden Belüftung der Geschäftsräumlichkeiten und Lokale;

4. Mindestens einmal Täglich ist die Funktionstüchtigkeit der installierten Hygienemaßnahmen sowie die Durchführung der Reinigung der Sanitäreinrichtungen zu überprüfen (Toiletten, Wasserhähne, Türgriffe).

5. Bei Verkaufsautomaten (máquinas de vending), Wäschereien mit Selbstbedienung o. ä. ist der Betreiber derselben dafür verantwortlich, dass die Hygienebestimmungen und die entsprechend adäquate Desinfektion (sowohl der Automaten als auch der Lokale) eingehalten werden und mittels informativen Aushang die Kunden über die korrekte Nutzung informiert.

6. In allen Geschäften sollten mit Plastikbeutel versehende Müllbehälter aufgestellt werden, falls möglich mit Deckel und Pedal, damit Einwegmaterialien oder Taschentücher sofort entsorgt werden können. Die Behältnisse sind so häufig wie möglich zu leeren, mindestens jedoch einmal täglich.

7. In Geschäftslokalen, die über einen Personenaufzug oder einen Lastenaufzug verfügen, ist die Benützung von maximal einer Person erlaubt, außer man kann 2 Meter Sicherheitsabstand gewährleisten. Ausnahme, dass es sich um Begleitpersonen handelt (von Kindern oder von Menschen mit Behinderungen).

8. Die Benutzung von Toiletten in Geschäften ist nicht gestattet, außer im Notfall. In letzterem Fall muss unmittelbar danach die sanitäre Reinigung erfolgen (Toilette, Türgriffe, Wasserhähne).

Artikel 9 - Hygienemaßnahmen und/oder Prävention für das Personal von Geschäften und Lokalen mit Publikumsverkehr

Nicht zur Arbeit erscheinen dürfen folgende Mitarbeiter:

a) Der Arbeit fern bleiben müssen alle Beschäftigten, die sich aufgrund einer Covid-19 Diagnose in Heimquarantäne begeben müssen oder Symptome aufweisen.

b) Fern bleiben müssen auch all jene Personen, die keine Symptome aufweisen, allerdings Kontakt zu an Covid-19 erkrankten Personen hatten oder solchen, die Symptome aufweisen.

2. Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet uneingeschränkt für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zur Vermeidung einer Ansteckung mit Covid-19.

In diesem Zusammenhang muss er sicherstellen, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die erforderliche Schutzausrüstung sowie permanent genügend behördlich genehmigte Desinfektionsmittel zur Handreinigung zur Verfügung steht. Wenn dies nicht möglich ist, dann Seife und Wasser. Die Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken ist verpflichtend, wenn der Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen (Kunden oder Kollegen) nicht gewährleistet werden kann. Das gesamte Personal muss über den richtigen Gebrauch der Schutzausrüstung und -kleidung geschult und informiert sein.

- Die hier erwähnten Punkte gelten auch für Dienstleister und Erfüllungsgehilfen von Drittfirmen, ungeachtet, ob sie ihre Tätigkeit regelmäßig oder punktuell aufführen.

3. Fingerabdruck basierende Zeiterfassungssysteme sind durch andere zu ersetzen, oder es ist sicherzustellen, dass nach jedem Gebrauch das Gerät desinfiziert wird.

4. Der Eigentümer oder eine von ihm damit betraute Person sind verantwortlich, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit die Beschäftigten im Büro oder im Geschäft einen Sicherheitsabstand von mindestens 2 Metern einhalten können (Arbeitsplätze, -Bedingungen, Schichtpläne etc.).

- Der Abstand zwischen Verkäufer oder Lieferanten und dem Kunden beträgt während dem ganzen Kundenprozess mindestens einen Meter, falls Schutzbarrieren installiert sind (z. B. Protektoren oder Barrieren), ansonsten 2 Meter. Ebenfalls 2 Meter Sicherheitsabstand sind in jedem Fall auf Märkten im Freien oder Verkaufsständen auf nicht öffentlichen Plätzen sicherzustellen.

- Bei Dienstleistungen, wo die Einhaltung des Sicherheitsabstands nicht möglich ist (z. B. Friseure, Schönheitszentren, Physiotherapie) muss eine entsprechende individuelle Schutzausrüstung verwendet werden, um den Schutz des Arbeitnehmers sowie des Kunden zu gewährleisten. Der Abstand zwischen zwei Kunden muss jedenfalls 2 Meter betragen.

5. Die hier geregelten Sicherheitsabstände sind auch für Speisesäle, Küchen, Ruhebereichen, Mitarbeiterbereiche, Umkleideräume, Mitarbeitertoiletten etc. zu erfüllen.

6. Falls ein Arbeitnehmer Symptome aufweist, die jenen der Covid-19 Krankheit ähnlich sind, muss sofort die entsprechende vom Gesundheitszentrum definierte Telefonnummer angerufen werden. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitsplatz sofort verlassen, bis seine medizinische Situation von einem medizinischen Fachpersonal beurteilt wird.

Artikel 10 - Maßnahmen für die Hygiene der Kunden in Geschäftn, auf Märkten im Freien und Verkäufsstände auf nicht öffentlichen Straßen/Plätzen

1. Verpflichtung in jedem Geschäftslokal das maximale Forum auszuhängen/veröffentlichen und Sicherstellung, dass im Inneren der Mindestabstand von 2 Metern eingehalten wird.

2. In diesem Zusammenhang müssen die Geschäfte und Lokale ein System der Zugangskontrolle etablieren, um die maximale Anzahl der zugelassenen Personen auf keinen Fall zu überschreiten.

3. Geschäfte und Lokale müssen dem Publikum die vom Gesundheitsministerium autorisierten und registrierten virentötenden Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen, die am Eingang installiert sind und jederzeit benutzbar sind. Dies wird auch für Märkte im Freien oder für Verkaufsflächen auf nicht öffentlichen Straßen/Plätzen empfohlen.

4. Betriebsstätten, kommerziellen Läden sowie Märkte im Freien oder mit Verkauf in nicht öffentlichen Plätzen, die Ihre Waren ausstellen müssen einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin abstellen, die sicherstellt, dass die Waren nicht berührt werden.

5. Es ist untersagt an Kunden Probepackungen zu verteilen.

6. In Textilgeschäften, Nähereien o. ä. müssen für die Probe- bzw. Umkleidekabinen Maßnahmen getroffen werden, damit diese vor der Benützung desinfiziert sind.

Artikel 11 - Maßnahmen für Geschäfte und Lokale mit Publikumsverkehr

1. Geschäfte und Lokale müssen die jeweilige maximale Anzahl der Kapazitäten aushängen und sicherstellen, dass zu jederzeit 2 Meter Sicherheitsabstand sichergestellt ist.

2. Geschäfte und Lokale müssen ein Kontrollsystem etablieren, um jederzeit die Belegung der verfügbaren Plätze zu kontrollieren und die festgelegten Limits nicht zu überschreiten und diese umfassen auch das eigene Personal.

3. Die Organisation von Personen und Örtlichkeiten soll ggfs. so angepasst werden, damit zu jeder Zeit die Einhaltung der Sicherheitsabstände gewährleistet wird, die vom Gesundheitsministerium verlangt wird.

4. Man darf ein System für die Hauszustellung für bestimmte Gruppen einführen

5. Geschäfte und Lokale mit eigenen Parkplätzen für Ihr Personal und ihre Kunde, die nicht über eine automatische Zufahrtskontrolle (Tickets, Karten) verfügen, müssen diese manuell vom Personal durchführen und die Überprüfung der Kapazitäten durch Sicherheitsbeauftragte Personen garantieren. Diese müssen auch die Zu- und Abfahrt entsprechend der Betriebsschichten beaufsichtigen. Sofern Sicherheitsgründe nicht anders vorgeschrieben, dann ist der Weg vom Parkplatz zum Zugang des Geschäfts oder zu den Umkleideräumen der Mitarbeiter geöffnet, um Manipulationen zu vermeiden.

Kapitel IV - Wiedereröffnung Terrassen in der Gastronomie und Restaurants

Bedingungen für die Wiedereröffnung von Terrassen in der Gastronomie und Restaurants

Artikel 12 - Terrassen von Lokalen und Restaurants

1. Restaurants und Lokale dürfen den Betrieb ihrer Terrassen wieder aufnehmen, sofern nur 50 % der Tischkapazitäten auf Basis jener im Jahr davor von der Gemeinde erteilten Lizenzen. Es ist ein Mindestabstand von 2 Metern zwischen Tischen einzuhalten.

2. Falls eine Genehmigung von der Gemeinde zur Erhöhung der Kapazitäten auf der Terrasse vorlag, dann kann die Anzahl unter Einhaltung des vorangegangenen Abschnitts erhöht werden. Das bedeutet, dass das Verhältnis zwischen Tische und verfügbare Fläche 50% betragen muss und auch der Anteil für die Fußgänger proportional steigen muss, wo sich die Terrasse befindet.

3. Erlaubt sind Tische bzw. Tischgruppen für maximal 10 Personen.

Artikel 13 - Hygienebestimmungen und/oder Prävention auf Terrassen

a) Reinigung und Desinfektion der Terrassenmöbel, insbesondere Tische, Stühle und alle Oberflächen, die in Kontakt mit Kunden oder anderem kommen könnten.

b) Einwegtischdecken werden bevorzugt. Falls dies nicht möglich ist, müssen sichergestellt werden, dass dieselben Tischdecken nicht von zwei verschiedenen Kundengruppen verwendet werden und gewechselt werden müssen.

c) Den Gästen müssen vom Gesundheitsministerium autorisierte hydroalkoholische Gele zur Verfügung gestellt werden, die jederzeit verwendet werden können.

d) Bevorzugt soll bargeldlos bezahlt werden. Die Kartenlesegeräte müssen nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, falls mehr als eine Person diese verwendet.

e) Menükarten für die allgemeine Verwendung sollen vermieden  anstelle dessen elektronische Geräte, Tafeln, Poster o. ä. eingesetzt werden.

f) Kopfhörer des Servierpersonals, Geschirr, Besteck, Tischdecken etc. sollen in getrennten Lagerräumen aufbewahrt werden und, falls es nicht möglich ist, außerhalb der Zonen, die von Gästen und Angestellten frequentiert werden.

g) Produkte für die Selbstentnahme (z. B. Serviettenspender, Zahnstocher, Menagen oder ähnliches sollen entfernt und durch Einwegprodukte ersetzt werden oder, nur auf Verlangen des Kunden ausgehändigt werden.

h) Toiletten dürfen nur von einer Person benützt werden. Ausnahme, dass es sich um Begleitpersonen handelt. Toilettenanlagen müssen mindestens sechs mal täglich gereinigt werden.

Artikel 14 - Hygienebestimmungen und/oder Präventionsmaßnahmen für das Personal

1. Der verantwortliche Betreiber der gewerblich genutzten Terrasse ist für die Einhaltung der geltenden Verordnungen in jedem Fall verantwortlich und diese gelten vor allem für die spezifischen Hygiene- und Präventivmaßnahmen aus der gegenwärtigen Covid-19 Krise.

In diesem Zusammenhang muss sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der nötigen individuellen Schutzbekleidung und -ausrüstung ausgestattet sind, um das Ansteckungsrisiko zu vermeiden und, dass ihnen permanent vom Gesundheitsministerium autorisierte und registrierte hydroalkoholische Gele zur Handreinigung zur Verfügung stehen, die jederzeit verwendet werden können. Andernfalls muss zumindest Wasser und Seife dafür zur Verfügung stehen.

Die Verwendung von Nasen-Mundschutzmasken ist verpflichtend, falls die Einhaltung des Mindestabstands zwischen den Angestellten und den Kunden nicht gewährleistet werden kann. Jeder Angestellte muss über den korrekten Einsatz der Schutzmaterialien informiert und geschult werden. Dies gilt auch für Drittfirmen, falls diese Dienstleistungen im Lokal oder in den Geschäftsräumlichkeiten erfüllen, ungeachtet ob einmalig oder regelmäßig.

2. Der Geschäftsführer oder eine von ihm/ihr damit betraute Person haftet für die Umsetzung aller notwendigen Maßnahmen der Arbeitsplatzausstattung, der Organisation der Schicht/Arbeitspläne der  restlichen Arbeitsbedingungen, um einen Mindestabstand von 2 Metern zu ermöglichen.

3. Dem Beschäftigten muss eine Raum zur Verfügung gestellt werden, wo sich dieser bei Arbeitsantritt bzw. am nach Beendigung des Arbeitstags umkleiden kann - bevor er/sie die Arbeitsstätte verlässt. Dieser Raum muss über Spinde verfügen oder verschließbare Kleidungsbeutel, wo die persönliche Kleidung und Objekte verstaut werden können.

4. Die Sicherheitsabstände gelten auch für Ruhebereiche, Mitarbeiterräume, Mitarbeiterküchen, Umkleideräume, Mitarbeitertoiletten sowie alle Allgmeinräumlichkeiten.

5. Falls ein Mitarbeiter Symptome zeigt, ist sofort die für die Autonome Region zuständige Telefonnummer anzurufen oder das zuständige Gesundheitszentrum. Der Mitarbeiter muss seinen Arbeitsplatz verlassen, bis die Situation von einem professionellen Arzt beurteilt wurde.

[ … ]

Siehe —> Planes específicos de seguridad y/o protocolos organizativos en materia de comercio minorista y las actividades de hostelería y restauración.

 

Der Text wurde von Viva Canarias in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Miguel Rodríguez González der Anwaltskanzlei Miguel Rodríguez González Falk in Las Palmas de Gran Canaria erarbeitet.
Email: miguelrg@anwalt-gran-canaria.com

Wir weisen darauf hin, dass für individuelle Fragestellungen eine Rechtsberatung sinnvoll ist, doch diese naturgemäß nicht kostenlos ist.