Ausgabe Nr.
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J M upload 28.05.2020, | Print article

SND/445/2020 Phase 2 weitere Lockerungen (Zeitfenster, Bewegungsfreiheit)

Seit gestern dürfen Kinder so oft und so lange sie wollen spazieren gehen und dürfen sich weiter als 1 Kilometer von ihrem Wohnsitz entfernen. Diese Lockerung trat mit Verordnung SND/445/2020 vom 26. Mai gestern in Kraft. Die Änderungen haben wir in der entsprechenden Beschreibung der Phase 2 eingearbeitet.

Die Kilometereinschränkung für Erwachsene bis 70 Jahre fiel genauso, wie Hobbysport nur innerhalb der eigenen Wohnsitzgemeinde auszuüben. Jetzt darf man zudem innerhalb seiner Provinz bzw. Insel laufen, radfahren oder klettern und zwar in Gruppen bis 15 Personen.  Die einzige Limitierung besteht in den Zeitfenstern, die vulnerablen Personen (Senioren ab 70 Jahre) vorbehaltenen sind und zwar von 10.00 bis 12.00 Uhr und 19.00 bis 20.00 Uhr. Diese Zeiten dürfen bis zu zwei Stunden von den Autonomen Regionen verschoben werden, nicht jedoch die Dauer erhöht.

Ebenfalls wurde die Berechnungsgrundlage für Strände mit 4 Quadratmeter pro Person angepasst, womit nun ein etwas größeres Forum möglich ist.

Verordnung SND/445/2020

Verordnung SND/445/2020 vom 26. Mai, veröffentlicht im Staatsanzeiger BOE-A-2020-5323 am 27. Mai 2020 und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

[…]

Artikel II. Anpassung der Verordnung SND/414/2020 vom 16. Mai in folgenden Passagen:

Erstens: Anpassung Paragraph 5 des Artikels 46 (wie folgt)

5. Die Gemeinden dürfen Einschränkungen zum Zugang und zur Nutzung der Strände, die immer gratis sind, festlegen, um die Einhaltung der Sicherheitsabstände zwischen den Badegästen von mindestens zwei Metern zu garantieren.

Gleichfalls soll die höchst mögliche Zahl der Nutzer in einer sicheren Weise ermöglicht werden und daher dürfen auch zeitliche Einschränkungen der Aufenthalte an Stränden festgelegt werden sowie Limitierungen zum Zugang zu Parkplätzen, um die Kontrolle der Menschenmenge an den Stränden zu ermöglichen.

Als Kalkulationsbasis die maximal erlaubte Nutzung der Strände werden 4 Quadratmeter pro Person von der zur Verfügung stehenden Strandfläche herangezogen.

Zweitens: Es wird ein fünfter Paragraph hinzugefügt, der die Bewegungsfreiheit von Kindern neu regelt sowie die Ausübung von physischen Hobbys

Aufhebung der Bewegungseinschränkungen von Kindern, sowohl der räumlichen als auch der zeitlichen, die in Artikel 2.1. der Verordnung SND/370/2020 vom 25. April, veröffentlicht im Staatsanzeiger BOE-A-2020-4665, festgeschrieben sind.

Ebenfalls aufgehoben ist Artikel 2.4. der Verordnung SND/380/2020 vom 30. April, die eine Limitierung der Bewegungsfreiheit von einem Kilometer für Spaziergänge vorsieht. Zudem gibt es keinerlei Einschränkungen was Anzahl und Dauer betrifft, die in der Verordnung SND/370/2020 vom 25. April festgehalten sind.

[…]

Verordnungen
• SND/445/2020 vom 26. Mai
• SND/440/2020 vom 23. Mai 
• SND/414/2020 vom 16. Mai - Flexibilisierung Phase 2 SND/414/2020: Phase 2 Deeskalation vom 16. Mai, update 23. Mai und 28. Mai
• SND/399/2020 vom 9. Mai - Flexibilisierung Phase 1 SND/399/2020 Phase 2 - Wandern und Aktivtourismus, was darf man tun?
• SND/388/2020 vom 3. Mai, veröffentlicht im Staatsanzeiger BOE-A-2020-4665 SND/388/2020: Wiedereröffnung Geschäfte, Gastronomie und Start Erbringung von Dienstleistungen
• SND/380/2020 vom 30. April, veröffentlicht im Staatsanzeiger BOE-A-2020-4767 am 1. Mai 2020 und welche am 2. Mai 2020 in Kraft getreten ist.
• SND/370/2020 vom 25. April, veröffentlicht im Staatsanzeiger BOE-A-2020-4665